• DFV wer wir sind

    Landessatzung

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S A T Z U N G
Deutscher Familienverband
Landesverband Bayern e.V.

Die gesamte Satzung des DFV Bayern als PDF (90 KB)

 

§ 01 Namen und Sitz

Der Verband führt den Namen: Deutscher Familienverband -Bund der Kinderreichen-
Landesverband Bayern e.V. (nachfolgend abgekürzt: DFV-BKD).
Der Sitz des Verbandes ist Nürnberg.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.

 

§ 02 Verbandszweck

1)  Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw.
     mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
     der Abgabenordnung 1977 in der jeweilig gültigen Fassung.

2)  Der Verband bezweckt die Förderung der Bildung, der Pflege und
     Fürsorge für Familie und Jugend und der Erziehung und dient damit der
     Volksbildung durch Veröffentlichungen, Veranstaltungen und sonstige
     Bildungsmaßnahmen.
     Der Verband verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch:
       a)  Beratung und Unterstützung hilfsbedürftiger u. kinderreicher Familien
       b)  Durchführung von Maßnahmen der Jugendpflege
       c)  Arbeit in caritativen Einrichtungen der Familien- und Jugendpflege
            und -fürsorge
       d)  Bildungsveranstaltungen und Veröffentlichungen für Familien und
            Jugend
       e)  Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Organisationen

3)  Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
     Er bekennt sich zum demokratischen und sozialen Rechtsstaat.

 

§ 03 Selbstlosigkeit

1)  Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
     eigenwirtschaftliche Zwecke.

2)  Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
     verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine
     Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.

3)  Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des
     Verbandes keinen Anteil des Verbandsvermögens.

4)  Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes nach § 07
     Absatz 4 haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen,
     die für die Ausübung von deren Tätigkeit erforderlich waren und die sich
     in einem angemessenen Rahmen bewegen.

5)  Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes nach § 07
     Absatz 4 können nach Beschluss der Mitgliederversammlung für deren
     Tätigkeit angemessen vergütet werden. Dabei sind die Haushaltslage und
     die Bedürfnisse des Vereins zu berücksichtigen.

6)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes
     fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
     werden.

 

§ 04 Mitgliedschaft

1)  Mitglieder des DFV-BKD sind:
       a)  natürliche Personen als ordentliche Mitglieder,
       b)  juristische Personen als fördernde Mitglieder,
       c)  Ehrenmitglieder.

2)  Die Aufnahme in den Verband wird nach schriftlicher Beitrittserklärung
     und durch Aushändigung der Mitgliedskarte und der Satzung durch den
     örtlichen Zweigverein vollzogen. Die Mitgliedskarte bleibt Eigentum
     des DFV-BKD.
     Die Mitgliedschaft beträgt zwei Jahre und verlängert sich jeweils um
     ein weiteres Jahr, wenn nicht entsprechend § 04 Absatz 3a gekündigt
     wird.
     Die Mitglieder des DFV-BKD sind zugleich Mitglieder der örtlichen
     Zweigvereine, soweit solche bestehen.
     Der Vorstand des örtlichen Zweigvereins kann die Aufnahme innerhalb
     von 10 Wochen ablehnen. Über die Aufnahmeablehnung kann
     innerhalb weiterer 4 Wochen beim DFV-BKD-Vorstand schriftlich
     Einspruch eingelegt werden.

3)  Die Mitgliedschaft im DFV-BKD und im Zweigverein erlischt:
       a)  durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber der zuständigen
            Verbandsstufe zum Jahresende mit einer vierteljährlichen
            Kündigungsfrist und Rückgabe der Mitgliedskarte.
       b)  durch Ausschluss.
       c)  durch Tod; Familienangehörige können auf Antrag die
            Mitgliedschaft fortsetzen.

4)  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen oder
     Beschlüssen des Verbandes oder des Zweigvereins gröblich oder
     nachhaltig zuwider handelt oder das Ansehen des Verbandes oder des
     Zweigvereins in der Öffentlichkeit gefährdet.
       a)  Über den Ausschlussantrag entscheidet der Vorstand des
            zuständigen Zweigvereins auf Antrag dreier Mitglieder oder des
            DFV-BKD nach Anhörung des Betroffenen und des DFV-BKD
            Vorstandes.
       b)  Der DFV-BKD-Vorstand entscheidet über Ausschlussanträge
            gegen Mitglieder einer Vorstandschaft nach Anhörung der
            Mitgliederversammlung des Zweigvereins.

5)  Gegen jeden Ausschlussbeschluss kann der Schiedsausschuss binnen
     eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich angerufen werden. Dieser
     entscheidet nach Anhörung des Betroffenen und des DFV-BKD-
     Vorstandes endgültig.
     Der DFV-BKD-Vorstand kann bis zum Abschluss eines
     Ausschlussverfahrens anordnen, dass Rechte und Pflichten des
     Auszuschließenden mit sofortiger Wirkung ruhen.

 

§ 05 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Einrichtungen des Verbandes stehen allen Mitgliedern und ihren
Familien zur Verfügung. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die
Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten, sowie Beiträge und mögliche
Umlagen zu entrichten. Ist ein Mitglied länger als drei Monate mit der
Beitragszahlung in Verzug, so ruhen seine Rechte. Über personenbezogene
Daten und Kenntnisse besteht auch nach dem Ausscheiden für alle
Mitglieder und Funktionsträger Schweigepflicht.

 

§ 06 Organisation

1)  Der Landesverband gliedert sich, entsprechend der kommunalen
     Gliederung, in Zweigvereine. Deren Gründung und Auflösung, ihre
     Satzung sowie deren Eintragung in das Vereinsregister bedürfen
     der Zustimmung des DFV-BKD-Vorstandes.

2)  Organe der Verbandsstufen sind die Landesverbandstage bzw. die
     Mitgliederversammlungen und die Vorstandschaften.

3)  Verbandstage finden auf schriftliche Einladung mit Tagesordnung durch
     den zuständigen Vorsitzenden statt:
       a)  alle drei Jahre als ordentliche Verbandstage mit Neuwahlen
       b)  mindestens alle zwei Jahre mit Berichterstattung des Vorstandes
            und Entlastung der Kassenführung.
       c)  als außerordentliche Verbandstage, wenn es die Interessen des
            Verbandes erfordern:
              ca)  auf Beschluss des zuständigen Vorstandes
              cb)  auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder
              cc)  eines Drittels der zuständigen Delegierten.
Die Einladefrist beträgt 30 Tage und kann bei außerordentlichen
Verbandstagen auf 21 Tage verkürzt werden.

4)  An den Verbandstagen nehmen stimmberechtigt teil:
       a)  die gewählten Delegierten,
       b)  die Vorstandschaft,
       c)  Ehrenmitglieder des DFV-BKD.

 

§ 07 Aufgaben der Organe

1)  Landesvorsitzender sowie 1. und 2. Stellvertreter vertreten den Verband
     gemäß § 26 BGB im Rahmen der Beschlüsse des DFV-BKD-
     Verbandstages nach außen. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind
     gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

2)  Der DFV-BKD-Vorstand führt die laufenden Geschäfte des DFV-BKD.
     Die Aufgabenverteilung ergibt sich aus einer Geschäfts- und
     Kassenordnung, die vom DFV-BKD-Verbandstag beschlossen wird.

3)  Die DFV-BKD-Verbandstage beschließen mit einfacher Mehrheit:
       a)  über die Grundzüge der Verbandspolitik und wichtige Einzelfragen,
       b)  über Tätigkeits-, Kassen- und Revisionsberichte,
       c)  über Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung,
       d)  über eingegangene Anträge, die drei Wochen vor dem DFV-BKD-
            Verbandstag dem Vorstand vorliegen, sowie über Zulassung von
            Initiativanträgen,
       e)  über Ernennung von Ehrenmitgliedern des DFV-BKD.
Der DFV-BKD-Verbandstag beschließt außerdem mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten über:
Satzungsänderungen, Verbandsauflösung, Geschäfts-, Kassen-, Wahl-,
Schieds- und eine Beitragsordnung, die Höhe, Verteilung und Fälligkeit
des Mitgliedsbeitrags regelt.

4)  Die Verbandstage wählen auf drei Jahre den DFV-BKD-Vorstand
     bestehend aus:
       a)  dem Vorsitzenden
       b)  mindestens zwei Stellvertretern
       c)  dem Schatzmeister (Kassier)
       d)  dem Schriftführer (Protokollführer)
In den erweiterten Vorstand können gewählt werden:
       e)  weitere Beiräte
Ferner werden drei Kassenprüfer, die nicht der Vorstandschaft angehören
dürfen, und die Delegierten zu den übergeordneten Verbandsstufen
gewählt.
Der Landesverbandstag wählt den Schiedsausschuss, bestehend aus
drei Personen, die keiner Vorstandschaft angehören dürfen.
Näheres regelt die Geschäfts- und Wahlordnung für Verbandstage.

5)  Gegenüber dem Verein und Mitgliedern haften die Mitglieder des
     Vorstandes und des erweiterten Vorstandes nach § 07 Absatz 4 nur für
     grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Der Verein stellt die Mitglieder des
     Vorstandes und des erweiterten Vorstandes nach § 07 Absatz 4
     gegenüber Dritten bei einfacher Fahrlässigkeit von der Haftung frei.

 

§ 08 Stimmrecht und Wahlen

1)  Für Beschlüsse reicht die einfache Mehrheit der anwesenden
     Stimmberechtigten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
     Jede(r) Delegierte hat nur eine Stimme.
     Bei Entlastung ruht das Stimmrecht der zu Entlastenden.
     Beschlüsse und Protokolle aller Organe sind vom Versammlungsleiter
     und Protokollführer zu unterschreiben.

2)  Stimmberechtigt bei Wahlen sind die Delegierten, die beim Wahlvorgang
     im Wahllokal anwesend sind, sofern die Jahresbeiträge nachweislich
     entrichtet sind.
     Gewählt ist nur, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Wahlstimmen
     erhält; ansonsten erfolgt Stichwahl. Weiteres regelt die Wahlordnung.

3)  Die Zweigvereine entsenden zu den übergeordneten Verbandsstufen:
     zur Landesverbandstagung je angefangene 25 Mitglieder je eine(n)
     ordentlichen Delegierte(n).

4)  Alle Wahlen und Berufungen gelten bis zum Abschluss der
     nächstfolgenden Neuwahlen, sofern nicht anderes beschlossen wurde
     und § 06 erfüllt ist.

 

§ 09 Schiedsausschuss

Der Schiedsausschuss entscheidet endgültig entsprechend der
Schiedsordnung:
       a)  über Ausschlussanträge nach Anruf durch den Betroffenen
            (§ 04 Absatz 4),
       b)  bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern in Vereins- und
            Verbandsangelegenheiten,
       c)  über Wahlanfechtungen, die innerhalb von 30 Tagen beim
            Schiedsausschuss vorliegen.

 

§ 10 Auflösung des Verbandes

1)  Eine Auflösung des DFV-BKD-Verbandes kann nur erfolgen, wenn der
     Antrag auf Auflösung:
       a)  mindestens dreißig Tage vorher als Tagesordnungspunkt
            schriftlich angekündigt wurde,
       b)  und von mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten
            Delegierten am DFV-BKD-Verbandstag beschlossen wurde.
Ist der DFV-BKD-Verbandstag beschlussunfähig, so muss ein neuer
DFV-BKD-Verbandstag einberufen werden. Es gilt wieder Absatz 1a.
In dieser Einberufung muss ausdrücklich hingewiesen werden, dass
dieser DFV-BKD-Verbandstag mit drei Viertel der anwesenden
Stimmberechtigten beschließt.

2)  Der Auflösungsbeschluss ist erst wirksam, wenn drei zu berufende
     Liquidatoren ihr Amt angenommen haben.

3)  Bei Auflösung des Verbandes, bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
     oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den
     Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Bayern e.V. in München, der
     es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
     verwenden hat.

 

§ 11 Inkrafttreten und Änderung

Die Satzung ist am 23. Oktober 2016 vom DFV-BKD-Verbandstag
beschlossen worden und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.

Satzungsänderungen, die Behörden, das Registergericht oder das
Finanzamt für erforderlich halten, kann die Vorstandschaft von sich
aus vornehmen.

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